Gutschrift richtig anwenden

Seit 2013 gibt es eine Umsatzsteuerrichtlinie des Finanzamtes zur Verwendung des Begriffes "Gutschrift".

 

Es wird  zwischen folgenden 2 Varianten unterschieden:

 

Kaufmännische Gutschrift:

Änderung einer ursprünglichen, fehlerhaften Rechnung durch das leistende Unternehmen.        

Kaufmännisch können alle Begriffe genutzt werden, jedoch ist es aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht besser, die Begriffe „Rechnungskorrektur“,

„Stornorechnung“ oder „Korrekturrechnung“ zu verwenden, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird.

Beispiele: Rücknahme von Waren; Teillieferungen an den Kunden; mangelhafte Rechnung durch formale Fehler

 

Umsatzsteuerrechtliche Gutschrift:

Als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne wird eine Rechnung bezeichnet, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§14 (2) 2 Satz 2 UStG).

 

Eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne stellen Sie nur dann aus, wenn Sie gegenüber dem Leistungserbringer eine Rechnung zu begleichen haben.

Die Besonderheit: Die umsatzsteuerrechtliche Gutschrift berechtigt den Auftraggeber bzw. Leistungsempfänger – ähnlich wie bei einer üblichen Rechnung – zum Vorsteuerabzug.

Beispiele: Provisionszahlungen an Handelsvertreter; Projektarbeiten mit Freelancern

 

Hinweis: Laut OGH Urteil führt eine falsche Rechnungsbezeichnung allein nicht zu einer Gefährdung des Vorsteuerabzugs.

Dennoch empfehlen wir die neue Regelung einzuhalten, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Das bedeutet: Wenn Sie als Rechnungssteller formale Änderungen an einer ursprünglichen Rechnung vornehmen, sollten Sie die Angabe „Gutschrift“ von nun an vermeiden.

Stattdessen sollten Sie eine der folgenden umsatzsteuerlich korrekten Bezeichnungen wählen:

 

* Rechnungskorrektur

* Korrekturrechnung

* Stornorechnung