Rechnungskorrektur bereits verbucht

Bei einer Rechnungskorrektur oder Korrekturrechnung sind zwei Dinge zu beachten:

 

1. Sie müssen die fehlenden oder fehlerhaften Angaben durch ein Berichtigungsdokument unter einer neuen Rechnungsnummer übermitteln.

2. Ihre Korrektur muss eindeutig der Originalrechnung zuzuordnen sein. Bei kleinen Tipp- oder Rechtschreibfehler müssen Sie sich allerdings keine Sorgen machen.

 

Als Faustregel gilt: Ist der Sinn Ihrer Rechnung noch eindeutig zu erkennen, müssen Sie keine Korrektur vornehmen.

 

 

Rechnung verschickt und verbucht:

 

Wurde die Rechnung bereits verbucht, reicht ein Berichtigungsdokument nicht mehr aus. In diesem Fall müssen Sie in zwei Schritten vorgehen:

1.) Zuerst müssen Sie die alte Rechnung stornieren

2.) anschließend eine neue Rechnung schreiben.

 

Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

 

1.) Stornieren Sie die Originalrechnung, indem Sie eine Stornorechnung mit negativem Rechnungsbetrag erstellen. Dadurch verliert die Ursprungsrechnung ihre Gültigkeit und

hebt sich buchhalterisch mit dem Verbuchen der Stornorechnung auf. Achten Sie auch hierbei darauf, dass Ihre Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer besitzt.

Damit sie dem Original zugeordnet werden kann, denken Sie an folgende Angaben:

 

✔ die ursprüngliche Rechnungsnummer

✔ das Datum der Ursprungsrechnung

 

2.) Im zweiten Schritt erstellen Sie eine neue, ordnungsgemäße Rechnung unter einer neuen, fortlaufenden Rechnungsnummer. Geben Sie im Betreff unbedingt noch die ursprüngliche Rechnungsnummer an. Dadurch kann das Finanzamt ohne Probleme den gesamten Prozess nachvollziehen.