Rechnungskorrektur nicht verbucht

Bei einer Rechnungskorrektur oder Korrekturrechnung sind zwei Dinge zu beachten:

 

1. Sie müssen die fehlenden oder fehlerhaften Angaben durch ein Berichtigungsdokument unter einer neuen Rechnungsnummer übermitteln.

2. Ihre Korrektur muss eindeutig der Originalrechnung zuzuordnen sein. Bei kleinen Tipp- oder Rechtschreibfehler müssen Sie sich allerdings keine Sorgen machen.

 

Als Faustregel gilt: Ist der Sinn Ihrer Rechnung noch eindeutig zu erkennen, müssen Sie keine Korrektur vornehmen.

 

Rechnung nicht verschickt und verbucht:

Wenn Ihre Rechnung weder an Ihren Kunden verschickt, noch von Ihrer Buchhaltung verbucht wurde, müssen Sie nicht zwingend ein Berichtigungsdokument verfassen.

Es genügt, wenn Sie einfach eine komplett neue Rechnung unter derselben Rechnungsnummer erstellen und diese an den Kunden verschicken.

Schließlich hat dieser Ihre fehlerhafte Rechnung noch nicht zu Gesicht bekommen.

 

Rechnung verschickt und nicht verbucht:

Hat der Kunde allerdings Ihre Rechnung bereits erhalten, sollten Sie möglichst schnell handeln, um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Am besten setzten Sie den

Kunden sofort darüber in Kenntnis, dass Sie eine Korrekturrechnung schicken. Wenn die Rechnung noch nicht bezahlt und auch noch nicht verbucht wurde,

können Sie Ihre Fehler mithilfe einer Rechnungskorrektur bzw. Korrekturrechnung beheben. In diesem Dokument korrigieren Sie die fehlenden oder fehlerhaften Angaben

und schicken es zügig an den Kunden. Zusätzlich müssen Sie darauf achten, dass Ihr Berichtigungsdokument eindeutig der Originalrechnung zugeordnet werden kann.

Das erreichen Sie, indem Sie folgende Angaben machen:

 

✔ Name und Adresse des leistenden Unternehmens

✔ Berichtigung des Fehlers

✔ Verweis auf die Rechnungsnummer und das Datum der Ursprungsrechnung

 

Wichtig: Denken Sie daran, dass Ihre Rechnungskorrektur bzw. Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer erthält!

 

 

Hinweis: Auch handschriftliche Korrekturen sind in diesem Fall möglich. Taucht Ihr Kunde mit der fehlerhaften Rechnung in Ihrem Laden auf, können Sie den Fehler

mit einem entsprechenden Hinweis direkt auf der Originalrechnung handschriftlich korrigieren. Vergessen Sie zur Beglaubigung allerdings nicht Ihre Unterschrift,

das Datum und den Firmenstempel. Für das Finanzamt müssen Sie unbedingt eine Kopie der korrigierten Rechnung machen und diese zusammen mit der Originalrechnung ablegen.