Rechnungskorrektur wie lange

Bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung bilden die Eingangsrechnungen von Unternehmen meist den Prüfungsschwerpunkt.

Bei Tausenden von Rechnungen ist es eine Glanzleistung, wenn ein Unternehmen es fehlerfrei durch die Betriebsprüfung schafft.

In der Praxis sieht es jedoch meist anders aus: In der Regel werden mal kleine, mal grobe Fehler gefunden – in manchen Fällen sogar erst nach mehreren Jahren.

Eine rückwirkende Aberkennung des Vorsteuerabzugs ist dann oft die Folge.

Die Frage vieler Unternehmer lautet: Wie lange lassen sich fehlerhafte Rechnungen rückwirkend korrigieren, ohne dass Verzugszinsen anfallen !

 

Wie lange Rechnungen nachträglich korrigiert werden dürfen, ist gesetzlich nicht festgeschrieben.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-518/14 am 15. September 2016 entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur

ohne anfallende Zinszahlungen zulässig ist. Das Urteil ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich im genannten Einzelfall nicht auf fehlerhafte Rechnungen im

Allgemeinen bezieht, sondern es um die fehlende Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ging.

Inwieweit sich dies Urteil auch auf andere Rechnungsanforderungen übertragen lässt, ist weiterhin klärungsbedürftig.