Steuerreform 2015

Mit der Steuerreform 2015 treten einige sehr umfangreiche Änderungen in der Belegaufzeichnungspflicht in Kraft. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefaßt, für Detailinformationen

wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

Die Änderungen können in 2 große Bereiche unterteilt werden:

 

1.) Grundlegende Aufzeichnungsbestimmungen laut § 131 BAO

 

Gültigkeit: ab 1.1.2016 sind laut Unveränderbarkeitsgebot (§ 131/1 Abs.6b BAO) für alle Aufzeichnungen bei denen Datenträger (Festplatten, USB-Stick, Speicherkarten, Cloud)

verwendet werden (also auch wenn Rechnungen in Word, Excel usw... gespeichert werden!) folgende Vorgaben zu erfüllen:

 

Auszug aus BAO § 131/1 6b: - siehe Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40173926/NOR40173926.pdf

Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder

Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.

Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit

elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.

Auszug aus BAO § 131/3

Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe

bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe

aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur

Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die

Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt,

so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

 

Daraus ergeben Sie folgende Vorgaben:

a) es muß in Echtzeit ein unveränderbares DEP (Datenerfassungsprotokoll lt. § 132 (3) BAO) geführt werden

b) es muß eine Exportfunktion mit Selektion von-bis Datum vorhanden sein und muß auf einen Datenträger gespeichert werden

   Der Datenträger (z.B. USB-Stick) ist von Ihnen zur Verfügung zu stellen und dem Finanzbeamten zu übergeben

c) das DEP muß zumindest pro Quartal erstellt werden und auf einen Datenträger gespeichert und gesichert werden

d) die Aufbewahrungspflicht dieser DEP Dateien beträgt 7 Jahre

e) die Finanzbehörde prüft auch ob diese Sicherungen vorhanden sind und die Sicherungsdateien sind  vorzuzeigen

 

f) die Richtigkeit und Vollständigkeit soll durch zusätzliche Sicherheitseinrichtungen gewährleistet sein

g) die zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen sind zu Dokumentieren und müssen aufbewahrt werden.

 

Ablauf e-projekt für Kunden mit laufendem Wartungsvertrag: es wird rechtzeitig ein neues Update zur Verfügung gestellt

 

Ablauf e-projekt für Kunden ohne Wartungsvertrag: da ab 1.1.2016 die ordnungsgemäße und sachliche Richtigkeit  lt.§ 163 (Beweiskraft der Buchführung) nicht mehr gegeben

ist, empfehlen wir dringend auf die aktuelle Programmversion upzudaten.

 

Aufgrund der großen Tragweite und zu erwartenden Konsequenzen laut §39 Finanzstrafgesetz werden wir per Mail und Rundruf dazu informieren.

 

2.) Registrierkassenpflicht laut § 131b

 

Gültigkeit: ab 1.1.2016 besteht Registrierkassenpflicht bei einem Jahresgesamtumsatz ab 15.000 Euro je Betrieb und sofern die Barumsätze dieses Betriebes

7.500 Euro im Jahr überschreiten.

 

Als Barumsatz gilt, wenn

a) der Kunde die Ware z.B. im Lager, Geschäft usw... holt und sofort bar bezahlt (dazu gehört auch die Bezahlung per Gutschein, Kreditkarte, Bankomat, Scheck usw...)

b) der Kunde eine Serviceleistung z.B. Gerätereparatur, Kleinreparaturen, Wasserschäden usw... direkt beim Servicemonteur bezahlt

c) auf Veranstaltungen z.B. Messe, Werbeveranstaltung usw... der Kunde die Ware sofort mitnimmt und bar bezahlt

d) eine Zielrechnung ausgestellt wird z.B. "zalbar innerhalb von 14 Tagen", und der Kunde dann in bar bezahlt.

 

Kein Barumsatz ist:    

a) Bankeinzug und Banküberweisung zählt nie zum Barumsatz

 

Es müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:

 

a) es muß in Echtzeit ein unveränderbares DEP (Datenerfassungsprotokoll lt. § 132 (3) BAO) geführt werden

b) es muß eine Exportfunktion mit Selektion von-bis Datum vorhanden sein und muß auf einen Datenträger gespeichert werden

   Der Datenträger (z.B. USB-Stick) ist von Ihnen zur Verfügung zu stellen und dem Finanzbeamten zu übergeben

c) das DEP muß zumindest pro Quartal erstellt werden und auf einen Datenträger gespeichert und gesichert werden

d) die Aufbewahrungspflicht dieser DEP Dateien beträgt 7 Jahre

e) die Finanzbehörde prüft auch ob diese Sicherungen vorhanden sind und die Sicherungsdateien sind  vorzuzeigen

 

f) Belegerstellungspflicht nach § 132a

 

Gültigkeit: ab 1.1.2017 müssen zusätzliche Vorgaben erfüllt werden:

 

a) DEP muß um digitale Belegstandteile § 11 (1) RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung) erweitert werden

b) DEP muß um maschinenlesbaren Code § 10 (2) RKSV erweitert werden

c) alle Kassenbelege müssen mit einer Signatur versehen sein. Dieser Signaturcode wird mittels einer SEE Sicherheitserstellungseinrichtung (Chip ähnlich einer Simkarte) erstellt

 

Um die SEE-Einheit in Betrieb nehmen zu können (frühestens ab 1.7.2016), benötigen Sie folgende Informationen:

 

a) GLN (GlobalLocationNumber) - muß beim Bundesamt für Statistik Österreich angefordert werden bzw. ist ein unter der Bezeichnung "Sekundär ID" vergebener Ordnungsbegriff

b) OID (Object Identifier) - ist eine Signatur und dient zur weltweit eindeutigen Identifikation. Diese Signatur muß bei einem Signaturersteller (z.B. A-Trust) beantragt werden und

   auf den Zweck "Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber" eingeschränkt werden

c) KID-Nr (Kassenidentifikationsnummer) - muß über FinanzOnline gemeldet werden und kann frei gewählt werden

d) privater Schlüssel zur Datenverschlüsselung - muß über FinanzOnline gemeldet werden